Satzung des Imkervereins Berlin-Spandau e.V.

§ 1 Name des Vereins und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Imkerverein Berlin-Spandau e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes und des Berliner Naturschutzgesetzes.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
a) Erfahrungsaustausch über das Leben der Honigbiene, der Wildbienen und deren Nutzen in der Natur - durch Mitgliedertreffen, praktische Vorführungen und Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl die Allgemeinheit als auch Kinder und Jugendliche ansprechen;
b) Bildungsmaßnahmen mit Schwerpunktsetzung auf die Bienen, ihre Lebensweise, Vielfalt und Bedeutung für die Umwelt und den Menschen;
c) Verbreitung der Imkerei durch Öffentlichkeitsarbeit;
d) praktische Umsetzung einer artgerechten und zeitgemäßen Bienenhaltung mit dem Ziel, durch deren Bestäubungsleistung die biologische Vielfalt (Biodiversität) in Natur und Landschaft Berlins zu erhalten;
e) Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wie Tierseuchen, sofern Bienen daran beteiligt oder davon betroffen sind.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Konfessionen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an den Imkerverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • ruhende Mitglieder

(2) Mitgliedsdefinitionen:

  • Ordentliche Mitglieder sind geschäftsfähige Mitglieder über 18 Jahre.
  • Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktive Bienenhaltung betreiben.
  • Fördermitglieder sind Mitglieder, für die keine Beiträge zum Deutschen Imkerbund (DIB) abgeführt werden. Diese Mitglieder unterstützen mit ihrem Bei-trag den Vereinszweck; haben jedoch keinen Anspruch auf die mit der DIB-Mitgliedschaft verbundenen Vereinsleistungen (z.B. Versicherungsschutz) und haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen und erhalten Zugang/Zugriff zu Vereinsräumlichkeiten und -materialien.
  • Ehrenmitglieder sind von den ordentlichen Mitgliedsbeiträgen des Imkervereins Berlin-Spandau e.V. beitragsfrei gestellt. Die Ehrenmitgliedschaft wird Mitgliedern verliehen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Über die Beantragung der Ehrenmitgliedschaft beim DIB wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entschieden.
  • Ruhende Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die übergangsweise beitragsfrei gestellt sind und in dieser Zeit von den Vereinsveranstaltungen (z.B. Vereinsabende, Vereinsfeste, Mitgliederbereich der Webseite) sowie Vereinsvergünstigungen (z.B. Sammelbestellungen) ausgeschlossen sind; ebenso ruht ihr aktives und passives Wahlrecht. Ruhende Mitglieder werden zum jeweils nächst möglichen Termin aus der Mitgliedschaft aller Dachorganisationen (z.B. Deutscher Imkerbund inkl. Versicherungsanspruch) herausgenommen. Die ruhende Mitgliedschaft gilt für höchstens zwei Jahre.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden, beschränkt geschäftsfähige Bewerber(innen) aber nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden, sofern deren Grundlagen und Ziele denen des Vereins nicht widersprechen. Das Stimmrecht für diese Mitglieder wird durch deren Geschäftsführung oder 1. Vorsitz oder durch eine entsprechend bevollmächtigte Person persönlich wahrgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und ihrer Ziele beim Vorstand zu beantragen. Der Beschluss über die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem/der Bewerber(in) innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist zu begründen.
(4) Neumitglieder werden erst ab dem Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an den Imkerverband Berlin gemeldet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und endet durch
a) Tod
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Löschung des Vereins,
e) bei juristischen Mitgliedern zudem durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bei Unternehmen) oder durch Auflösung (bei Vereinen).
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dem Verein gehörende Gegenstände sind zurückzugeben. Verpflichtungen aus der früheren Mitgliedschaft bleiben unberührt. Ein Anspruch auf vollständiger oder teilweiser Erstattung/Auszahlung von zuvor geleisteten Spenden/Mitgliedsbeiträgen oder Zuwendungen besteht nicht.
(3) Der Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und ist schriftlich dem Vorstand mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand (s. § 11 Abs.1.3) nach vorausgegangener Anhörung des/der Betroffenen.
Ausschlussgründe sind:
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
b) Zahlungsrückstand in Höhe von einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung,
c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder
d) Aktivitäten und Mitgliedschaften in Organisationen, die die hier unter § 2 Abs. 3. formulierten Grundlagen der parteipolitischen und weltanschaulichen Neutralität nicht teilen.
(5) Dem ausgeschlossenen Mitglied sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

(1) Alle ordentlichen Mitglieder und alle jugendliche Mitglieder ab dem Alter von 14 Jahren haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besteht ab dem 18. Lebensjahr und setzt die Geschäftsfähigkeit voraus.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf zweckgemäße Benutzung/Verwendung vereinseigenen Eigentums, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Mitglieder, die als Funktionsträger (z.B. Obleute) im Rahmen des Satzungszweckes bestimmte Aufgaben wahrnehmen, haben Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 8 Mitgliedschaftspflichten

(1) Jedes Mitglied hat die unter § 2 formulierten Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und an deren Umsetzung mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied hat seinen Bienenstand bzw. dessen Verlegung und Erweiterung sowie die Zahl der gehaltenen Völker ordnungsgemäß der Aufsichtsbehörde sowie dem Vereinsvorstand zu melden.
(3) Sofern der Verein Mitglied in Dachverbänden/übergeordneten Organisationen ist, werden die dort geltenden Satzungen durch das Mitglied anerkannt.
(4) Zur Deckung der Ausgaben werden Mitgliedsbeiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung erhoben.
(5) In der Beitragsordnung können Aufnahmebeiträge, nach Mitgliedsart gestaffelte Beiträge, zweckgebundene Einmalumlagen, Arbeitsdienste oder veränderte Beiträge bei der Wahrnehmung oder Nicht-Wahrnehmung wichtiger oder aufwendiger Vereinsfunktionen vorgesehen werden.
(6) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils in einem Betrag im Voraus und kostenfrei auf das Vereinskonto einzuzahlen. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr beitreten, zahlen den Mitgliedsbeitrag selbsttätig binnen 6 Wochen auf das Vereinskonto ein. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(7) Gerät ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung mindestens 8 Wochen in Zahlungsverzug und sind seit der Mahnung mindestens 2 Wochen vergangen, kann der Vorstand die ruhende Mitgliedschaft zwangsweise verhängen; in diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied hiervon schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift in Kenntnis zu setzen und aus den relevanten Meldelisten der Dachverbände (z.B. Deutschen Imkerbund inkl. Versicherungsschutz) herauszunehmen. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände (siehe Beitragsordnung) inkl. sämtlicher Mahnkosten erwirbt das Mitglied das Recht, in den vorherigen Mitgliedsstatus zurückzukehren.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen weder freiwillig noch zwangsweise zu ruhenden Mitgliedern werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt.
(2) Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, weitere Mitgliederversammlungen zu beschließen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe von Tagesordnungspunkten und von Gründen eine solche schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor der Abhaltung in Textform unter Beifügung der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Ladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Email-Adresse verschickt wurde.
(4) Im Falle der Dringlichkeit ist eine Verkürzung der Einladungsfrist möglich.
(5) Einberufungsorgan ist der Vorstand. Die Ausführung der Einladung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem/der 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem/der Kassenwart(in).
(6) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit der Unterschrift mindestens eines Mitglieds beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(7) Anträge, die nicht termingerecht vorliegen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich und unterschrieben einzureichen.
(8) Anträge zur Satzungsänderung müssen immer mit der Einladung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen bekanntgegeben werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Im Fall der Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt bei Anträgen zur Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Erhält bei Kandidatenwahlen mit mehreren Bewerbern(innen) kein Kandidat mehr als 50% der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten(innen) statt, welche die meisten Stimmen erhalten hatten. Bei Stimmengleichheit bei dieser Stichwahl entscheidet das Los.
(11) Das Stimmrecht natürlicher Personen kann nur persönlich wahrgenommen werden. Bei juristischen Personen übt das Stimmrecht der/die Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2.) aus.
(12) Der Mitgliederversammlung sind nachstehende Aufgaben zugewiesen:
a) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
b) Wahl von Obleuten
c) Wahl von Delegierten
d) Wahl der Kassenprüfer(innen)
e) Genehmigung des Kassenberichts und des Geschäftsberichts
f) Entlastung des Vorstands
g) Beschlussfassung über Mitgliedschaften des Vereins in Dachverbänden
h) Beschlussfassung über Anträge auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
i) Erlassen der Beitragsordnung
j) Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags; Beschlussfassung zur Staffelung der Beiträge und über die Erhebung einer Umlage (siehe § 8 Abs. 4 bis 6).
m) Festsetzung der Mitglieds- und sonstiger Sonderbeiträge
n) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung
(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem erweiterten Vorstand
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Kassenwart(in)
4. dem/der Schriftführer(in)
Alle vier zusammen bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand und die Obleute (§ 12) bilden den erweiterten Vorstand.
(4) Der geschäftsführende Vorstand und die Obleute werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils mit Abschluss der vollzogenen Wahl und endet mit abgeschlossener Neuwahl.
(5) Eine Amtsperiode kann auf schriftlichen Antrag (siehe § 10 Abs. 2, 6 und 7) von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit vorzeitig beendet werden; in diesem Fall findet eine umgehende Neuwahl durch die Mitgliederversammlung statt, wobei der geschäftsführende Vorstand bis zur abgeschlossenen Neuwahl kommissarisch im Amt bleibt.
(6) Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied (geschäftsführender Vorstand und/oder Obmann/frau) scheidet während der Amtsperiode vorzeitig aus durch
a) Ausscheiden aus dem Verein,
b) Verlust der Geschäftsfähigkeit oder
c) Rücktritt.
In diesem Fall bestimmen die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands aus der Mitgliedschaft der wählbaren Vereinsmitglieder zeitnah ein Ersatz-mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, das das ausgeschiedene Vorstandsmitglied in allen Rechten und Pflichten ersetzt.
Bei einer Ersatzbesetzung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands ist eine einmalige Umgruppierung der Positionen möglich.
(7) Der Vorstand hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu dokumentieren und seine Beschlussfassung zu protokollieren.

§ 12 Obleute und Delegierte

(1) Für die Betreuung und inhaltliche Entwicklung spezieller, satzungsgemäßer Themen- und Aufgabenfelder können Obleute eingesetzt werden.
(2)Für die Vertretung des Vereins in übergeordneten Verbänden oder Gremien können Delegierte eingesetzt werden.
(3) Obleute und Delegierte werden durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
(4) Die Amtszeit der Obleute und Delegierte beträgt drei Jahre und endet mit der regulären Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstands.
(5) Obleute müssen ihre Tätigkeiten dokumentieren und gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Beim Einsatz von Vereinsvermögen ist zusätzlich ein schriftlicher Bericht unter Beifügung entsprechender Belege erforderlich.
(6) Über ihre Abberufung, etwa aus Gründen unzureichender Mitwirkung in der Vereinsarbeit, entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.
(7) Delegierte sollten sich bei Vereinsversammlungen, Mitgliederversammlungen und insbesondere bei Veranstaltungen/Gremien beteiligen, die der vereinsinternen Meinungsfindung über anstehende Abstimmungen bei der nächsten Delegierten-versammlung dienen.

§13 Kassenprüfer(in)

(1) Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer(innen) für drei Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen.
Stellen sich nicht genug Kandidaten(innen) zur Wahl bzw. werden nicht genug Kassenprüfer(innen) gewählt, steht dem Vorstand das Recht zur Berufung einer unabhängigen Person aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu.
(2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nicht als Kassenprüfer(innen) gewählt werden.
(3) Die Kassenprüfer(innen) haben die Aufgabe, die Kasse, die Kassen- und Buchführung sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben.
(4) Der Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstands ist nach der Berichterstattung über die Kassenprüfung von den Kassenprüfern(innen) zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung muss zum Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses über die Verteilung des Vereinsvermögens gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung in derselben Auflösungsversammlung entschieden werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart(in) die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren(innen). Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein zur Erfüllung der durch die Satzung und Mitgliederversammlung bestimmten Aufgaben personenbezogene Daten auf (z.B. Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse, Anzahl der Bienenvölker, Standort der Völker, amtstierärztliche Registrierungsnummern). Die personenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert und sind dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen (z.B. Angaben zu Art und Umfang der Imkerei, imkerliche Vorerfahrung, besuchte Schulungen oder erhaltene Ehrungen sowie Mitgliedschaften in anderen Imkervereinen), sowie erhaltene Informationen über Nichtmitglieder (z.B. Gäste, Kursteilnehmer u.a.) werden von dem Verein grundsätzlich nur intern gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder übermittelt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied übergeordneter Dachverbände wie dem Deutschen Imkerbund (DIB) und Nutznießer darüber hinaus bestehender Vertragsverhältnisse (z.B. Versicherungen) ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten (z.B. via Online-Mitgliederverwaltung des Landesverbands) zu speichern, zu verarbeiten, zu übermitteln und zu verändern (z.B. Aktualisierung).
(3) Der Verein pflegt ein Mitgliederverzeichnis mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und Email sowie ggf. dem Vereinszweck dienlicher sonstiger Informationen (z.B. Obleute, Bereitschaft zum Schwarmfang, Völkerzahlen, u.a.) unter Nutzung elektronischer Datenverarbeitungsgeräte. Die dazu verwendeten Daten können ganz oder teilweise aus elektronisch vom Mitglied zur Verfügung gestellten und gepflegten Quellen (z.B. per Email übermittelt oder aus dem Mitgliederbereich der vereinseigenen Webseite) stammen. Der Verein stellt dieses Verzeichnis ganz oder auszugsweise auf postalischem (z.B. im Rahmen eines Rundbriefes) und/oder elektronischem Wege (z.B. per Email) allen Mitgliedern zu Vereinszwecken zur Verfügung. Die Zustimmung zur vereinsinternen Veröffentlichung dieser Daten gilt von jedem Mitglied als genehmigt, sofern keine anders lautenden Willensbekundungen vorliegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Daten unter Umständen anderen Vereinsmitgliedern gemäß § 28 Abs. 8 BDSG und § 28 Abs. 6 Satz 3 BDSG auch ohne explizite Zustimmung für vereins- und satzungsbezogene Zwecke zur Verfügung gestellt werden müssen.
(4) Darüber hinaus stellt der Verein personenbezogene Daten in den Online-Medien (z.B. Webseite) bereit. Alle Träger mit öffentlicher Funktion (z.B. Vorstand) erklären sich mit der Nennung der nach aktueller Rechtsprechung gesetzlich geforderten Daten sowie von einer kurzfristigen Kontaktmöglichkeit (Telefon und/oder Email-Adresse) einverstanden, weitergehende Informationen sind freiwillig.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich, vereinsintern zugängliche personenbezogene Daten grundsätzlich nur vereinsintern zu verwenden. Der Verkauf oder die kommerzielle Nutzung der Daten ist grundsätzlich nicht gestattet.
(6) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, z.B. das Bestehen von imkerlich bezogenen Prüfungen/Ausbildungen, Ehrungen, Geburtstagen, Feierlichkeiten des Vereins und andere Ereignisse in verschiedenen Medien des Vereins („Schwarzes Brett“, Internet, Rundbrief u.a.) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht oder innerhalb der Mitgliedschaft an entsprechende Funktionsträger weiter gegeben werden, sofern die Person keinen Widerspruch eingelegt hat und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Veröffentlichung bzw. internen Weitergabe entgegensteht.
Weiterhin werden im Rahmen von Vereinsveranstaltungen Bilder angefertigt, um sie im Rahmen des KunstUrhG in Printmedien (z.B. Jahresrundbrief) und Telemedien (z.B. Webseite) zu verwenden, welches u.a. den Sachverhalt des Rechts am eigenen Bild sowie der Darstellung von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen regelt. Personen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KunstUrhG als „Beiwerk“ zu verstehen sind, werden grundsätzlich nicht namentlich aufgeführt.
Sofern die Veröffentlichung in externen Medien (Fachzeitschriften, Zeitungen, Rundfunk oder vereinsexternen elektronischen Medien, z.B. öffentlicher Bereich der Webseite) geplant ist, wird die Zustimmung von abgebildeten Einzelpersonen zuvor erfragt. Im Falle von Gruppenabbildungen, bei denen keine Einzelpersonen im Fokus stehen, gilt die Zustimmung zur vereinsbezogenen und dem Vereinszweck dienenden Veröffentlichung als erteilt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen und die vollständige oder teilweise Löschung veröffentlichter Bilddaten im Rahmen des technisch Möglichen verlangen.
Vom Mitglied zur Verfügung gestellte Dateien wie Bild- und Tondateien können, sofern vom Mitglied nicht ausdrücklich widersprochen, auf der Webseite intern publiziert werden; für die vereinsexterne Verwendung wird grundsätzlich das ausdrückliche Einverständnis eingeholt. Die Urheber können ihr Einverständnis jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Austritt aufbewahrt.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.06.2017 beschlossen.
Änderungen durch Beschluss vom 01.11.2023
Sie gilt ab dem 02.11.2023.


Satzung des Imkervereins Berlin-Spandau e.V. als PDF-Dokument (348KB)